BAG: Altersteilzeit – Vertragsänderung mit Rückwirkung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.5.2010 – 9 AZR 155/09 – wie folgt: Arbeitsvertragsparteien sind rechtlich nicht gehindert, das zwischen ihnen bereits begründete Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu ändern. Eine rückwirkende „Umwidmung“ oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. Nur wenn die Vertragsänderung das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, aufgrund derer der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt, darf das Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung geändert werden. Das setzt aber ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes Angebot des Arbeitnehmers voraus. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer es dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB überlassen, ob die Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b TV ATZ) durchgeführt werden soll. Er darf sein Angebot aber auch auf ein bestimmtes Verteilungsmodell beschränken. Dann hat der Arbeitgeber über die Verteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Führt die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Arbeitgebers dazu, dass die ausschließlich begehrte Verteilung abgelehnt werden darf, kann der Arbeitgeber das Angebot insgesamt ablehnen. Alternativ hierzu darf der Arbeitnehmer die Art der Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Rangverhältnis anbieten (z. B. vorrangig im Teilzeitmodell und hilfsweise im Blockmodell). Der Arbeitgeber hat dann in diesem Rangverhältnis nach billigem Ermessen zu entscheiden.