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Arbeitsrecht
21.05.2009
Arbeitsrecht
: Altersteilzeit - Tarifauslegung

Haben die zuständigen Tarifvertragsparteien ein Regelungswerk vereinbart, das sie als „Tarifvertrag“ bezeichnen und enthält das Regelungswerk die für einen Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit typischen Vorschriften, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um einen Tarifvertrag iSv. § 1 Abs. 1 TVG handelt. Ob die Tarifvertragsparteien die zwingende Wirkung des Tarifvertrags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG) aufheben und den Arbeitsvertragsparteien gestatten, die Arbeitsbedingungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 3 1. Alt. TVG) abweichend zu regeln, ist durch Auslegung zu ermitteln. Der Senat hat offengelassen, ob eine solche Gestattung wörtlich - etwa in Form einer Öffnungsklausel - zum Ausdruck kommen muss oder ob es genügt, wenn sich die Selbstbeschränkung der Tarifvertragsparteien aus dem Tarifzusammenhang entnehmen lässt. § 2 TV ATZ kommt als Grundlage für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nur in Betracht, wenn sowohl die tarifvertraglichen Bedingungen als auch die im AltTZG geregelten gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber kann nach § 3 Nr. 1 Abs. 3 TV ATZ allein über die „Einführung von Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag“ entscheiden. Die Regelung ist abschließend. Die Vorschrift begründet kein Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen auf „tariflicher“ oder „gesetzlicher“ Grundlage. Weder § 2 noch § 3 Nr. 1 Abs. 3 TV ATZ gestatten dem (tarifgebundenen) Arbeitgeber, mit einem tarifgebundenen Arbeitnehmer eine untertarifliche Aufstockungszahlung zu vereinbaren.

BAG-Entscheidung vom 20.1.2009 - 9 AZR 677/07

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