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Arbeitsrecht
17.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Altersteilzeit - Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - tarifersetzende Regelung

Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2013 - 1 ABR 39/12 - entschieden: Haben die Betriebsparteien Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Verteilung der Gesamtvergütung geregelt und entschließt sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, zu einem späteren Zeitpunkt weitere finanzielle Mittel für einen Zweck aufzubringen, der durch die bisherigen Entlohnungsgrundsätze nicht abgedeckt ist, können die zuständigen Betriebsparteien hierzu eine gesonderte Betriebsvereinbarung treffen, in der für die Verteilung dieser finanziellen Mittel eigenständige Entlohnungsgrundsätze aufgestellt werden. In Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers können die Betriebsparteien über die systemische Einbindung der Entlohnungsgrundsätze in eine bestehende betriebliche Lohngestaltung disponieren. Treffen sie eine gesonderte Regelung in einer Betriebsvereinbarung, ist regelmäßig anzunehmen, dass die darin vereinbarte Leistung nicht untrennbarer Teil eines umfassenden betrieblichen Vergütungssystems wird und die bisher für die Verteilung der Gesamtvergütung geltenden Entloh-nungsgrundsätze unberührt bleiben sollen. Betriebsvereinbarungen, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers ist, wirken nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mittel für den von ihm vorgegebenen Leistungszweck vollständig und ersatzlos einstellen will und diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt. Die Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in sozialen Angele-genheiten ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass im Konfliktfall eine Einigungsstel-le entscheidet. Nach § 8 (1) Satz 1 GBV EM besteht ein Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen über eine tarifersetzende Regelung zu einem Gegenstand, der entweder tariflich geregelt oder tarifüblich ist. Maßgebliches Referenztarifgebiet ist das des allgemeinen Verwaltungsdienstes der bei der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer.

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