BAG: Altersteilzeit - Blockmodell - Organhaftung bei fehlender Insolvenzsicherung
Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2016 – 9 AZR 293/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach dem in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers findet die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der Organe der Arbeitgeberin auf Wertguthaben aus Altersteilzeit im Blockmodell keine Anwendung.
2. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat mit dem Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
3. Ein Schadensersatzanspruch der Altersteilzeitarbeitnehmer gegen die Organe der Arbeitgeberin kommt weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte noch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. § 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG stellt im Verhältnis zwischen Organ und Altersteilzeitarbeitnehmer kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB dar.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; AltTZG § 8a; BGB §§ 242, 285, 823, 826; GmbHG § 13 Abs. 2, § 43; SGB IV § 7e