BAG: Altersteilzeit - Berechnung des Aufstockungsbetrags - Mindestnettobetragstabelle
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.2.2013 - 9 AZR 452/11 - wie folgt: Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit, auf dessen Altersteilzeitarbeitsverhältnis der TV ATZ Anwendung findet, hat gemäß § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 TV ATZ Anspruch auf Aufstockung seiner Bezüge, sodass er 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Die Ermittlung des von dem Arbeitgeber geschuldeten Mindestnettobetrags hat auf der Grundlage der Mindestnettobetrags-Verordnung zu erfolgen. Wenn § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ auf § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG aF und damit auf eine Vorschrift verweist, die seit dem 1. Juli 2004 nicht mehr in Kraft ist, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer im Wege der ergänzenden Tarifauslegung zu schließenden Tariflücke. Eine solche bewirkt auch nicht der Umstand, dass die Mindestnettobetrags- Verordnung letztmalig mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert wurde. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ im Interesse der Praktikabilität und Übersichtlichkeit eine typisierende Regelung geschaffen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie der Berechnung von Mindestnettoentgelten von Altersteilzeitarbeitnehmern, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommen und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann.