BAG: Altersgruppenbildung bei Massenentlassung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.3.2010 – 2 AZR 468/08 – wie folgt: Die nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG erforderlichen Voraussetzungen einer Altersgruppenbildung müssen vom Arbeitgeber im Prozess dargelegt werden. Er hat aufzuzeigen, welche konkreten Nachteile – beispielsweise im Hinblick auf die Verwirklichung des Betriebszwecks – sich ergäben, wenn die Sozialauswahl allein nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG vorgenommen würde. Erfolgt die Altersgruppenbildung im Zusammenhang mit einer Massenentlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG, kommen dem Arbeitgeber Darlegungserleichterungen zugute. In einem solchen Fall ist regelmäßig vom Vorliegen berechtigter betrieblicher Interessen an der Beibehaltung der Altersstruktur auszugehen. Personelle Veränderungen, die sich lediglich in einzelnen Bereichen wie etwa einer Betriebsabteilung vollziehen und – bezogen auf den Betrieb als Ganzen – unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG liegen, reichen für das Eingreifen von Darlegungserleichterungen nicht aus, mögen sie auch bei isolierter Betrachtung des betreffenden Bereichs erheblich sein.