ArbG Bochum: Altersgruppen bei Sozialauswahl
Das ArbG hat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 2.8.2007 - 3 Ca 827/07 und 3 Ca 828/07 - zum Einen die Wirksamkeit des Interessenausgleichs und damit das Eingreifen des § 1 Abs. 5 KSchG daran scheitern lassen, dass die Voraussetzungen einer Betriebsänderung wegen Unterschreiten der Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht erreicht wurden. Zum Anderen hat der Arbeitgeber für eine Altersgruppenbildung sachliche Gründe darzulegen.
Volltext der Urteile: // BB-ONLINE BBL2008-329-6