BAG: Altersgrenze in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung
Das BAG hat mit Urteil vom 12.6.2013 - 7 AZR 917/11 - entschieden: Nach § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT-KF aF endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Mitarbeitende das Lebensalter zum Anspruch auf die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) erreicht hat. Diese kirchliche Arbeitsrechtsregelung ist so zu verstehen, dass sie hinsichtlich der Been-digung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, an die für diese geltende Regelaltersgrenze des § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI anknüpft. Die Altersgrenze des § 32 Abs. 1 Buchst. a BAT-KF aF ist wirksam. Ungeachtet ihrer Geltung allein aufgrund vertraglicher Bezugnahmen weist sie einen kollektiven Bezug auf, weil sie die gesamte Belegschaft - und nicht einzelne Mitarbeiter - betrifft. Sie ist sachlich gerechtfertigt im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und verstößt weder gegen das unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu bestimmen-de Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, § 1 AGG noch gegen den verfassungs-rechtlichen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner wird mit ihr nicht § 41 SGB VI umgangen.