R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
03.04.2019
Arbeitsrecht
BAG: Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Das BAG hat mit Urteil vom 19.12.2018 – 7 AZR 70/17 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 41 Satz 3 SGB VI können die Arbeitsvertragsparteien, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart haben, den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. Für eine solche Befristungsabrede bedarf es keines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG (Rn. 32).

2. Der Senat hat offengelassen, ob das Tatbestandsmerkmal des Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts iSv. § 41 Satz 3 SGB VI voraussetzt, dass nur die Vertragslaufzeit verlängert wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Der Annahme einer Hinausschiebensvereinbarung iSv. § 41 Satz 3 SGB VI steht eine Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese weder gleichzeitig noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung der Vertragslaufzeit vereinbart wird (Rn. 20, 29).

3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist § 41 Satz 3 SGB VI jedenfalls insoweit mit Unionsrecht vereinbar, als die Vorschrift das Hinausschieben des Beendigungstermins ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen zulässt. Die Vorschrift verletzt auch nicht Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 34 bis Rn. 39).

stats