BAG: Alterseilzeit – Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2010 – 9 AZR 44/09 – wie folgt: Geschäftsführer einer GmbH haften grundsätzlich nicht persönlich. Ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. GmbHGeschäftsführer trifft nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es einen besonderen Haftungsgrund gibt. § 8a Abs. 1 AltTZG a. F. verpflichtet den Arbeitgeber unmittelbar, (Zeit- )Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung erarbeitet werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Die Vorschrift ist nur im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründet keine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen. Die organschaftlichen Vertreter sind keine Normadressaten.