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Arbeitsrecht
03.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Altersdiskriminierung durch nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20.3.2012 – 9 AZR 529/10 – wie folgt: Die in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD nach Altersstufen gestaffelte Urlaubsdauer, wonach nur Beschäftigte nach der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, benachteiligt jüngere Beschäftigte und stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Diese Ungleichbehandlung jüngerer Arbeitnehmer ist nicht durch ein legitimes Ziel i. S. v. § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Die Urlaubsstaffel in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD bezweckt nicht, einem mit zunehmendem Alter steigenden Erholungsbedürfnis oder dem Gesundheitsschutz älterer Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Die altersdiskriminierende Urlaubsstaffel in § 26 Abs. 1 S. 2 TVöD ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG i.V. m. § 134 BGB unwirksam, soweit sie Beschäftigten vor der Vollendung des 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr nur 26 bzw. 29 Arbeitstage Urlaub einräumt. Die Diskriminierung kann für die Vergangenheit nur so beseitigt werden, dass der Urlaubsanspruch der diskriminierten jüngeren Arbeitnehmer „nach oben“ angepasst wird.

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