BAG: Altersdiskriminierung bei Überleitung in den TVöD
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2011 – 6 AZR 319/09 – wie folgt: § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund, der die Zuordnung der aus dem BAT übergeleiteten Angestellten zu den regulä- ren Entwicklungsstufen des TVöD regelt, ist nicht altersdiskriminierend. Für die Zuordnung zu einer regulären Stufe infolge einer Höhergruppierung nach dem Inkrafttreten des AGG und vor dem 1.10.2007 gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 TVÜ-Bund gilt nichts anderes. Die aus dem BAT in den TVöD übergeleiteten Angestellten haben keinen Anspruch darauf, zum Zeitpunkt ihrer Eingliederung in das reguläre Stufensystem des TVöD so gestellt zu werden, als seien sie unter Zugrundelegung einer Vergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütung im BAT einer regulären Stufe des TVöD zugeordnet worden. Angesichts der Komplexität der Zusammenführung der verschiedenen Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes im TVöD war es unmöglich, eine Entgeltstruktur zu schaffen, die keine Nachteile für einzelne Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht mit sich brachte. Zwar konnte es in verschiedenen Konstellationen zu erheblichen Differenzen in der Einkommensentwicklung im TVöD bei verschiedenen Beschäftigtengruppen kommen. Eine Systemwidrigkeit, d. h. eine in allen Fällen oder jedenfalls der Mehrzahl der Fälle gegebene Bevorzugung bestimmter Beschäftigtengruppen, die einen Gleichheitsverstoß indizierte, liegt jedoch nicht vor. Diese Differenzen ergeben sich vielmehr aus dem tariflich ausgehandelten Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt. Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Die Grenzen der autonomen Entgeltfindung der Tarifvertragsparteien sind im TVöD trotz der erheblichen nachteiligen finanziellen Folgen der neuen Entgeltstruktur für einzelne Beschäftigtengruppen noch nicht überschritten.