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Arbeitsrecht
15.10.2013
Arbeitsrecht
ArbG Bonn: Altersdiskriminierung bei Rundfunkanstalt

Keinen Erfolg beim Arbeitsgericht Bonn hatte ein Rundfunkjournalist mit seiner Klage auf eine Entschädigung wegen einer behaupteten Altersdiskriminierung gegen eine ARD-Rundfunkanstalt. Ein 66 Jahre alter Journalist war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für den Sender tätig. Gegen den Sender klagte er jetzt auf eine Entschädigung von mindestens 25000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Ende 2012 hatte der Sender dem Kläger mitgeteilt, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde. Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, nach dem AGG zulässig seien, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind. Dieser Rechtsgedanke könne auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei denen könne jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie wie der Kläger regelmäßig beschäftigt worden seien.
ArbG Bonn, Urteil vom 2.10.2013 – 3 Ca 685/13
(PM ArbG Bonn vom 2.10.2013)

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