LAG Düsseldorf: Altersdiskriminierung – Anspruch eines Oberarztes auf Beschäftigung
Der 63 Jahre alte Kläger war seit 1989 bei der Beklagten, einer Universität, als Oberarzt beschäftigt. Die beklagte Universität und das Universitätsklinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. § 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein- Westfalen (UKVO) schreibt vor, dass das wissenschaftliche Personal der Universität verpflichtet ist, im Universitätsklinikum Aufgaben in der Krankenversorgung zu erfüllen. Deshalb erfüllte der Kläger seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum. In diesem obliegt nach dessen Satzung dem jeweiligen Leiter der Abteilung, d. h. dem Chefarzt, im Bereich der Krankenversorgung das Weisungsrecht gegenüber allen Bediensteten. Der Kläger behauptet, seit dem Jahr 2009 werde er zu deutlich weniger großen Herzoperationen herangezogen. Ihm werde keine Weiterbildung im Bereich der minimalinvasiven Eingriffe ermöglicht. Dies stelle eine Diskriminierung wegen seines Alters dar. Ebenso wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Universität konnte nicht zur Beschäftigung des Klägers als Oberarzt oder Operateur verurteilt werden. Sie konnte auch nicht verpflichtet werden, den Kläger zu 100 Operationen im Jahr einzuteilen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.2014 – 10 Sa 101/14
(PM LAG Düsseldorf vom 4.7.2014)
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