BAG: Alliierte Streitkräfte - Hauptschwerbehindertenvertretung - Teilnahmerecht an Personalversammlungen
Das BAG hat mit Beschluss vom 11.9.2013 - 7 ABR 18/11 - entschieden: Deutsche Gerichte können in Streitigkeiten zwischen den Dienststellen der alliier-ten Streitkräfte und den dort gebildeten Schwerbehindertenvertretungen nur das am 16. Januar 1991 geltende Recht anwenden. Den danach erfolgten Änderungen des deutschen Rechts der Schwerbehindertenvertretungen haben sich die Vereinigten Staaten nicht unterworfen. Daher sind die deutschen Gerichte insoweit zur Anwen-dung des SGB IX nicht befugt. Das ergibt die Auslegung der Regelungen in Art. 56 ZA-NTS sowie im UP ZA-NTS. Der Umstand, dass Abs. 1 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS als „Gesetz“ ausdrücklich nur das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 mit späteren Ände-rungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 benennt, bedeutet nicht, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen der Haupt-schwerbehindertenvertretung und der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ausgeschlossen wäre. Eine Entscheidung nach Maßgabe des am 16. Januar 1991 geltenden SchwbG ist vielmehr möglich. 3. Aus den anzuwendenden Vorschriften des BPersVG und des SchwbG folgt kein Teilnahmerecht der Hauptschwerbehindertenvertretung an Personalversamm-lungen. Da den deutschen Gerichten eine Entscheidung insoweit verwehrt ist, kann dahinstehen, ob trotz der fehlenden Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX ein Teilnah merecht der Hauptschwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 8 SGB IX in Betracht kommt, wenn in den Dienststellen keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gebildet ist und die Haupt-schwerbehindertenvertretung die Interessen der Arbeitnehmer nach § 97 Abs. 6 SGB IX unmittelbar vertritt.