BAG: Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a TVG nF - Wirksamkeit - Tarifverträge des Baugewerbes
Das BAG hat mit Beschluss vom 20.11.2018 – 10 ABR 12/18 – wie folgt entschieden:
1. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a TVG erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen (Rn. 58 ff.).
2. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1a TVG ist nur eröffnet, wenn es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat. Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand genügt nicht. Um sich als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu qualifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens überwiegend Regelungen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgewährung oder die dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und die Pflichten der Arbeitgeber regeln (Rn. 56).
3. Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei seiner Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG iVm. § 7 Abs. 2 AEntG die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen (Rn. 61).
4. Eine gesonderte Repräsentativitätsprüfung ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein potenziell konkurrierender Tarifvertrag schon deshalb nicht verdrängt werden kann, weil die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Einschränkungsklausel versehen wurde, die entsprechende Konkurrenzen vermeidet (Rn. 62).
5. Das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a TVG nF begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 63 f.).