BAG: Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch - Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen
Der BAG hat mit Urteil vom 27. Mai 2020 – 5 AZR 247/19 – wie folgt entschieden:
1. Mit der Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wird der vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch tituliert. Dieser sichert das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers und ist demzufolge auf die tatsächliche Beschäftigung gerichtet. Durch die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs wird kein Arbeitsverhältnis, auch kein „faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis“ begründet (Rn. 25 ff.).
2. Während der vorläufigen Weiterbeschäftigung nach dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch können Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen nicht aus einer analogen Anwendung der Rechtsfolgen einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 5 BetrVG hergeleitet werden (Rn. 38 ff.).
3. Erweist sich die Kündigung nachträglich als wirksam, hat die Rückabwicklung einer auf der Grundlage des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs erfolgten Prozessbeschäftigung nach Bereicherungsrecht zu erfolgen. Der Arbeitnehmer kann daher vom Arbeitgeber nach § 818 Abs. 2 BGB für die erbrachte Arbeitsleistung Wertersatz verlangen. Hat der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder wegen eines Feiertags nicht gearbeitet, hat der Arbeitgeber nichts erlangt und schuldet folglich keinen Wertersatz (Rn. 51).
(Orientierungssätze)
EFZG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1; BGB §§ 242, 611 Abs. 1, § 611a Abs. 1, §§ 613, 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2; GG Art. 1 und 2