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Arbeitsrecht
30.11.2012
Arbeitsrecht
BGH: Änderungstarifvertrag – Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 10.10.2012 – IV ZR 10/11 – wie folgt: Eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlicher Ausgestaltung der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat, setzt eine wirksame tarifvertragliche Regelung voraus. Der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24.11.2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1.3.2002 stellt hinsichtlich seiner rückwirkend zum 1.1.2001 in Kraft gesetzten Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen, die vor Abschluss dieses Tarifvertrages beendet wurden, eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Die in § 23 Abs. 2 VBLS geregelte volle Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung des Gegenwerts sowie die Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung eines Barwerts benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Die Gegenwertregelung des § 23 Abs. 2 VBLS ist intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts offengelegtwerden.

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