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Arbeitsrecht
23.05.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Änderungskündigung

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 12.4.2013 - 28 Ca 1028/13 - wie folgt entschieden:
I. Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu veränderten Arbeitsbedingungen weiter beschäftigen, so kann sich die gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung als sozialwidrig erweisen: Der Arbeitgeber ist dann nämlich im Lichte des Prinzips der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gehalten, dem Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen per Änderungskündigung – ggf. zur Annahme unter Vorbehalt (§ 2 KSchG) – zu unterbreiten (ständige Rechtsprechung; s. etwa BAG 21.4.2005 – 2 AZR 244/ 04 – NZA 2005, 1294; 3.4.2008 – 2 AZR 500/06 – NZA 2008, 815).
II. Soweit eine Ausnahme für den Fall gelten soll, dass der Arbeitnehmer eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen im Vorfeld der Kündigung „vorbehaltlos und endgültig“ abgelehnt hat (BAG 21.4.2005 a. a. O.), sind an die Anerkennung solcher Unumstößlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss die Äußerung des Arbeitnehmers unmissverständlich erkennen lassen, dass dieser „unter keinen Umständen“ – also auch nicht unter dem Vorbehalt gerichtlicher Nachprüfung – in eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen einwilligen werde (BAG 21.4.2005 a. a. O.). Sie muss sich „ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen“ als sein „letztes Wort“ darstellen (Anlehnung an BGH 18.9.1985 – VIII ZR 249/84 – NJW 1986, 661 zur Erfüllungsverweigerung des Schuldners). Lässt sich der Arbeitgeber vom (teilzeitbeschäftigten) Arbeitnehmer unter Aushändigung einer Beendigungskündigung im Zuge eines Gesprächs über die Beschäftigungsperspektiven auf einem Zweitexemplar des Kündigungsschreibens handschriftlich bestätigen, dass eine Vertragsänderung in Vollzeit für den Arbeitnehmer „nicht in Frage“ komme, so ist die Notiz als „letzten Wortes“ im vorerwähnten Sinne schon dann nicht zu klassifizieren, wenn nicht feststeht, dass der Arbeitnehmer sich darin zu etwas anderem als einer einvernehmlichen Vertragsänderung (ohne Änderungskündigung) hat äußern wollen.

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