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Arbeitsrecht
07.09.2016
Arbeitsrecht
BAG: Änderungskündigung - abschließende Stellungnahme des Betriebsrats - Bestimmbarkeit des Änderungsangebots - Erfordernis einer eigenständigen Begründung der Revision hinsichtlich von Hilfsanträgen

Das BAG hat mit Urteil vom 25.5.2016 – 2 AZR 345/15 – wie folgt entschieden: 1. Der Arbeitgeber darf nur dann von einer abschließenden, das Anhörungsverfahren vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG vorzeitig beendenden Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen, wenn er - der Arbeitgeber - aufgrund besonderer Umstände sicher sein kann, der Betriebsrat werde sich innerhalb der gesetzlichen Frist keinesfalls noch einmal - und es sei es „nur“ zur Ergänzung der Begründung des schriftlich eingelegten Widerspruchs - äußern.

2. Die Abfassung und Zuleitung der Stellungnahme(n) des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung obliegt - unabhängig von den im Gremium erörterten Gründen - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden.

3. Hat das Landesarbeitsgericht für die Abweisung eines echten Hilfsantrags eine eigenständige Begründung gegeben, muss sich die Revisionsbegründung mit dieser auseinandersetzen. Dabei ist auszuführen, warum das Berufungsgericht aus Sicht des Klägers (zumindest) dem Hilfsantrag hätte stattgeben müssen. Fehlt es hieran, ist die Revision insoweit auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht über den Hauptantrag nicht abschließend entscheiden kann und deshalb offen bleibt, ob die Bedingung, unter der der Hilfsantrag gestellt ist, eintreten wird.

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