BAG: Abordnungsvertretung – Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung
Das BAG hat mit Urteil vom 16.1.2013 – 7 AZR 662/11 - entschieden: Die Abordnung einer Stammkraft kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nur rechtfertigen, wenn dieser die Stammkraft unmittelbar oder mittelbar vertritt. Für die Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ ist in diesem Fall kein Raum.