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Arbeitsrecht
03.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Abordnungsvertretung – Rechtsfigur der gedanklichen Zuordnung

Das BAG hat mit Urteil vom 16.1.2013 – 7 AZR 662/11 - entschieden: Die Abordnung einer Stammkraft kann die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nur rechtfertigen, wenn dieser die Stammkraft unmittelbar oder mittelbar vertritt. Für die Rechtsfigur der „gedanklichen Zuordnung“ ist in diesem Fall kein Raum.

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