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Arbeitsrecht
10.04.2013
Arbeitsrecht
BAG: Abordnungsvertretung - Zuordnung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.1.2013 - 7 AZR 662/11 - wie folgt: Ein Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Ein Vertretungsbedarf in diesem Sinne setzt jedoch voraus, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zum anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Anders als bei der Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer der abwesenden Stammkraft gedanklich in dem Sinne zugeordnet werden kann, dass die Stammkraft auch auf der Position des befristet beschäftigten Arbeitnehmers eingesetzt werden könnte und sich die gedankliche Zuordnung aufgrund einer Dokumentation - zum Beispiel im Arbeitsvertrag - hinreichend feststellen lässt.

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