LAG Berlin-Brandenburg:: Abordnung und Versetzung von Wachkräften des Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen
Das LAG Berlin-Brandenburg hat am 10.9.2014 ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der Antrag eines bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR als Wachmann beschäftigten ehemaligen Mitarbeiters des Staatssicherheitsdienstes auf Erlass einer gegen seine Abordnung zum Bundesverwaltungsamt gerichteten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden war.
Das LAG gelangte zu der Auffassung, dass der Bundesbeauftragte die Abordnung auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach den §§ 4 TVöD, 106 GewO stützen könne. Schutzwürdige Interessen des Verfügungsklägers stünden ihr nicht entgegen. Auf die vom Verfügungskläger bestrittene Verfassungsmäßigkeit des § 37a Stasiunterlagengesetz, wonach ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die beim Bundesbeauftragten beschäftigt sind, unter Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung zu versetzen sind, käme es daher nicht an.
Das Urteil des LAG kann nicht angefochten werden.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2014 – 15 SaGa 1468/14
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 10.9.2014)