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Arbeitsrecht
26.02.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Abmahnung vor fristloser Eigenkündigung

I. Auch die Wirksamkeit einer fristlosen Eigenkündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) wegen Vertragsverletzung des Arbeitgebers setzt in aller Regel dessen vorherige vergebliche Abmahnung voraus (s. § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB). II. Hiervon ist der Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne Weiteres entbunden, weil das vertragswidrige Verhalten des Arbeitgebers in der längeren Zuweisung von Überarbeit in einem Umfange besteht, der die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreitet.
ArbG Berlin, Urteil vom 4.1.2013 – 28 Ca 16836/12

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