BAG: Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds
Das BAG hat mit Beschluss vom 4.12.2013 - 7 ABR 7/12 - wie fogt entschieden:
1. Der Betriebsrat hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder.
2. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG gelten u. a. für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG – mit bestimmten Maßgaben – entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen.
3. Stützt ein Betriebsratsmitglied in einem Beschlussverfahren einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte auf § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht gehindert, den Anspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen.