BAG: Ablösung von Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.4.2012 – 10 AZR 47/11 – wie folgt: Sagt der Arbeitgeber vertraglich die Zahlung von Gratifikationen „entsprechend den Richtlinien der Gesellschaft“ zu, kann die (ergänzende) Auslegung des Arbeitsvertrags ergeben, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die nach der jeweiligen Vergütungsordnung gezahlten Gratifikationen erwirbt. Werden die Richtlinien durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) abgelöst, richtet sich der Anspruch dann auf die nach Maßgabe der GBV kalenderjährlich gezahlte zusätzliche variable Vergütung. Geht das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf einen Erwerber über, muss dieser nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB den Anspruch erfüllen.