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Arbeitsrecht
07.09.2010
Arbeitsrecht
BAG: Ablösung transformierter Tarifregelungen durch Betriebsvereinbarung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.4.2010 – 4 AZR 768/08 – wie folgt: Gilt im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer ein Vergütungstarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, können die nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifregelungen nicht durch eine beim Betriebserwerber geltende ungünstigere Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB abgelöst werden. Eine so genannte Über-Kreuz-Ablösung von Tarifnormen durch eine Betriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ist jedenfalls außerhalb des Bereichs zwingender Mitbestimmung ausgeschlossen. Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis in dem Stand auf den Erwerber über, in dem es für den Veräußerer zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Soweit Rechte und Pflichten, die erst in der Zukunft wirksam werden sollen, bereits zu diesem Zeitpunkt fest vereinbart sind, so dass sie auch beim Veräußerer aufgrund bloßen Zeitablaufs wirksam werden würden, gehen auch sie mit diesem Inhalt auf den Erwerber über.

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