BAG: Ablösung - Anpassungsregelung - Versorgungsanwärter - vertragliche Einheitsregelung - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Sprecherausschussvereinbarung - Umdeutung
Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 380/17 – wie folgt entschieden:
1. Der Konzernsprecherausschuss ist zuständig, wenn zwingende Erfordernisse für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung vorliegen. Das ist bei freiwilligen Leistungen wie der betrieblichen Altersversorgung ua. der Fall, wenn die Konzernleitung diese nur (noch) konzerneinheitlich gewähren will (Rn. 39).
2. Die Auslegung einer Konzernsprecherausschussvereinbarung, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG unmittelbar und zwingend wirkt, erfolgt nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (Rn. 44).
3. Eine Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Basis einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug, die Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält, gewährt dem Arbeitnehmer nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln. Sie ist regelmäßig offen für eine Ablösung durch eine Betriebs- oder Sprecherausschussvereinbarung oder auch durch eine Gesamtzusage. Die Ablösung kann sich auch verschlechternd auswirken. Bei einer Ruhegehaltszusage ist die Geltung von vornherein auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt, sodass der Arbeitnehmer einen möglichen künftigen Änderungsbedarf erkennen kann (Rn. 59 ff.).
4. Eine Sprecherausschussrichtlinie muss schriftlich vereinbart werden. Das erfordert grundsätzlich, dass die Unterschriften von Sprecherausschuss und Konzernleitung die Urkunde räumlich, dh. den Text abschließen. Soweit auf eine Anlage verwiesen wird, muss eine äußerlich erkennbare Einheit gegeben sein (Rn. 73 ff.).
5. Die Umdeutung einer unwirksamen Sprecherausschussvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen. Einer solchen steht nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber - sofern es um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht - im Gegensatz zu Betriebs- und Sprecherausschussvereinbarungen hiervon nur unter erschwerten Umständen wieder lösen könnte, denn die Ablösungsmöglichkeiten entsprechen sich im Wesentlichen (Rn. 81 ff.).
6. Bei einer verschlechternden Ablösung von Anpassungsregelungen einer Versorgungsregelung, die Versorgungsanwärter betrifft, gilt nicht das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema, sondern es gelten die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Bei Einschnitten in Anpassungsregelungen müssen schon während des Arbeitsverhältnisses Gründe bestehen, die gerade den vorgenommenen Eingriff rechtfertigen. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Neuregelung und den sie tragenden Gründen vorliegen. Liegt ein geringfügiger Eingriff im unteren Bereich der geringfügigen Eingriffe vor, so genügen nachvollziehbare Gründe, um einen solchen Eingriff in eine Anpassungsregelung zu rechtfertigen (Rn. 92 ff.).