LAG Berlin-Brandenburg: Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6.5.2013 – 21 Sa 2286/12 - entschieden: 1. Sind bei einem drittbezogenen Arbeitseinsatz die Arbeitnehmer des Drittunternehmens in einer Weise in den Produktionsprozess des Auftraggebers eingebunden, dass dem Drittunternehmen kein nennenswerter eigener organisatorischer Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. 2. Zur Intransparenz einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf mehrgliedrige Tarifverträge und zum Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt („equal pay“).