BAG: Abgrenzung „Altvertrag/Neuvertrag“
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.10.2011 – 4 AZR 811/09 –wie folgt: Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor demInkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.12002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 31.12.2001 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen sog. Neu- oder einen Altvertrag handelt, darauf an, ob die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Bestimmen die Arbeitsvertragparteien in einem Änderungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag, in dem u. a. eine sog. Gleichstellungsabrede enthalten ist, „Des Weiteren bleibt es bei den bisherigen Arbeitsbedingungen“ und ist es vor Abschluss des Änderungsvertrages und nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nicht zu einer dynamischen Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen gekommen, gehört die statische Anwendung der Tarifregelungen zu den „bisherigen Arbeitsbedingungen“. Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich dann nicht umeinen „Neuvertrag“.