ArbG Berlin: Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub
Das ArbG Berlin hat in seinem Urteil vom 27.3.2013 – 28 Ca 1960/13 - entschieden: I. Kann Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er auch dann in Geld abzugelten, wenn der Arbeitnehmer erkrankungsbedingt während des Urlaubsjahres nicht in der Lage war, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (ständige Rechtsprechung, s. aus neuerer Zeit BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – BB 2012, 2886 mit BB-Komm. Wicht). II.DerAnspruchaufErholungsurlaubist nicht allein darauf angelegt, erschöpfte Arbeitskraft zu regenerieren, sondern nicht minder darauf, dem Begünstigten eine Sphäre der Selbstbestimmung in persönlicher Freiheit zu ermöglichen (s. bereits Wolfhard Kohte, BB 1984, 609, 611 mit Hinweisen aufBAG13.1.1962–5AZR191/61–BAGE 12,311= AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 [Juris-Rn. 23]; BGH30.11.1978 – IIIZR 43/77 –BGHZ 73, 16=§ 49 BSeuchG Nr. 1 = NJW 1979, 422 [Juris-Rn. 14]).