BAG: Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten durch Freizeitausgleich
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 22.7.2010 – 6 AZR 78/09 – wie folgt: Freizeitausgleich bedeutet, bezahlte Freizeit zu erhalten, statt Arbeitszeit ableisten zu müssen. Freizeitausgleich i. S. d. § 12 Abs. 4 S. 1 TV-Ärzte/VKA liegt danach auch dann vor, wenn der Arzt nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes an sich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, aber tatsächlich nicht zur Arbeit herangezogen werden kann, weil in seiner geschuldeten Arbeitszeit die gesetzliche Ruhezeit nach § 5 ArbZG einzuhalten ist. § 5 ArbZG schreibt dem Arbeitgeber nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche Gestaltung er sicherstellt, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung herangezogen wird.