BAG: Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs - tarifliche Ausschlussfristen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.2.2012 - 9 AZR 486/10 - wie folgt: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist ein reiner Geldanspruch und kann als solcher tariflichen Ausschlussfristen - wie § 18 MTV - unterfallen. Der Abgeltungsanspruch entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mangels abweichender Regelungen wird der Anspruch zu diesem Zeitpunkt auch fällig. Erhebt der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage, liegt darin regelmäßig keine schriftliche Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs iSd. § 18 MTV. Dieser Anspruch hängt nicht von dem Erfolg der Kündigungsschutzklage, also dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ab, sondern setzt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade das Gegenteil voraus. Verstößt ein Arbeitgeber gegen die in § 2 und § 3 Satz 1 NachwG normierten Nachweispflichten, hindert ihn dies nicht, die Erfüllung eines vom Arbeitnehmer erhobenen Anspruchs unter Berufung auf eine tarifliche Ausschlussfrist abzulehnen. Befindet sich ein Arbeitgeber mit der Aushändigung der nach § 2 geschuldeten Niederschrift oder der ihm nach § 3 NachwG obliegenden Mitteilung in Verzug, hat er gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB den durch den eingetretenen Verzug adäquat verursachten Schaden zu ersetzen. Der Arbeitnehmer kann deshalb von dem Arbeitgeber verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Zahlungsanspruch nicht untergegangen, wenn ein solcher Anspruch nur wegen Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers bestehen würde. Bei der Prüfung der adäquaten Verursachung eines Schadens kommt dem Arbeitnehmer die Vermutung eines aufklärungsgemäßen Verhaltens zugute. Dem Arbeitgeber bleibt die Möglichkeit, diese tatsächliche Vermutung zu widerlegen.