BAG: Abgeltung der Betriebsratstätigkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 28.5.2014 – 7 AZR 404/12 – entschieden:
1. Hat ein Betriebsratsmitglied, das während eines Kündigungsschutzprozesses nicht beschäftigt wurde, aber seine Vergütung erhalten hat, während des Kündigungsschutzprozesses in seiner – fiktiven – persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrgenommen, hat es dafür weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch einen Anspruch auf Abgeltung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. 2. Nimmt ein Betriebsratsmitglied während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahr, geschieht dies regelmäßig nicht aus „betriebsbedingten Gründen“ i. S. v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 3. § 96 Abs. 6 SGB IX sieht – anders als § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG, aber eben sowie § 46 Abs. 2 BPersVG – keinen finanziellen Abgeltungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter vor.