BAG: Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 7.6.2011 – 1 AZR 34/10 – wie folgt: Von § 3 Abs. 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst, bei der die Differenzierung zwar nicht explizit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt, sondern an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal anknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Eine unmittelbare Benachteiligung i. S. d. § 3 Abs. 1AGGliegt nurdannvor,wenneine Person einewenigergünstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Es istdabeiAufgabe der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen zu prüfen, ob eine vergleichbare Situationvorliegt. Arbeitnehmer, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit fortbesteht, befinden sich in Bezug auf Sozialplanleistungen, die aus Anlass einer Betriebsstilllegung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurden, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Arbeitnehmern, bei denen diese Einschränkungen nicht vorliegen.