BAG: Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 31.12.2007 - 2 AZR 971/06 - wie folgt: Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Norm nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung klageweise angreift. Dies gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte Kündigungsschutzklage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG. Durch eine Rücknahme des Antrags auf nachträgliche Klagezulassung und/oder die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 S. 1 KSchG nicht mehr nachträglich erfüllt werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1225-1 unter www.betriebs-berater.de