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Arbeitsrecht
26.06.2012
Arbeitsrecht
BAG: Abfindungsanspruch aus der Sicherungsordnung des Diakonischen Werks der EKD bei einer Kündigung aus Krankheitsgründen

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.4.2012 - 6 AZR 677/10 - wie folgt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung zur Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Rationalisierungsmaßnahmen und Einschränkungen von Einrichtungen (SicherungsO) zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) schuldet der kirchliche Arbeitgeber nur dann eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen oder Einschränkungen von Tätigkeitsbereichen gekündigt wird. Der Zweck der Regelung entspricht dem eines Sozialplans. Für Kündigungen aus Krankheitsgründen besteht kein Abfindungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SicherungsO. Die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beschränkt sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien jedenfalls dann auf eine Rechtskontrolle, wenn die AVR auf dem sog. Dritten Weg nach den einschlägigen Organisations- und Verfahrensvorschriften von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Maßstab der Rechtskontrolle ist wie bei Tarifverträgen, ob die Regelung gegen die Verfassung, höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstößt.

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