BAG: Abdingbarer Anspruch auf Entgeltumwandlung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.4.2011 – 3 AZR 154/09 – wie folgt: Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Betr- AVG kann gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Eine derartige Tarifbestimmung gilt nach § 17 Abs. 3 S. 2 BetrAVG auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Die einschlägige tarifliche Regelung i. S. v. § 17 Abs. 3 S. 2 Betr- AVG ist diejenige, die gemäß § 4 Abs. 1 TVG gelten würde, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages tarifgebunden wären. Die Bezugnahme muss sich daher auf den räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich anwendbaren Tarifvertrag richten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Anwendung des Tarifvertrages mit allen Arbeitnehmern vereinbart und ein anderer einschlägiger Tarifvertrag für den Arbeitgeber nicht besteht. Eine andere Auslegung ist auch dann nicht geboten, wenn der Arbeitgeber Empfänger sog. institutioneller Förderung i. S. v. § 8 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans (Haushaltsgesetz) ist und auf die Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst anwendet. Es ist zweifelhaft, ob der Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nach § 1a BetrAVG eine Besserstellung i. S. d. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz bewirkt.