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Arbeitsrecht
03.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Abbruchgewerbe - rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.3.2013 - 10 AZR 744/11 - wie folgt: Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen entsprechend anzuwenden. Wird ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt, durch den ein früherer Tarifvertrag erneuert oder geändert wird, müssen die Tarifgebundenen mit einer Rückbeziehung der Allgemeinverbindlichkeit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens rechnen. Bei der erstmaligen AVE eines Tarifvertrags in einer Berufssparte kommt eine Rückwirkung hingegen nur in Betracht, wenn auf diese Möglichkeit bereits bei der Veröffentlichung des Antrags der Tarifvertragsparteien hingewiesen worden ist. Eine Rückwirkung ist in diesen Fällen nur bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Antrags im Bundesanzeiger möglich. Es bleibt unentschieden, ob Fälle, in denen ein Betrieb aufgrund von Einschränkungen der AVE bisher nicht der Tarifgeltung unterlag, der erstmaligen AVE eines Tarifvertrags gleichzustellen sind. Eine mittelbare Mitgliedschaft iSd. Einschränkung in Abschn. III Nr. 2 des Ersten Teils der AVE vom 24. Februar 2006 setzt die Mitgliedschaft in einer Vereinigung voraus, die ihrerseits Mitglied im Deutschen Abbruchverband e. V. ist. Die bloße Geschäftsbeziehung als Subunternehmer für Abbrucharbeiten zu einem Unternehmen, das unmittelbar Mitglied ist, genügt dafür nicht.

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