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Arbeitsrecht
29.09.2009
Arbeitsrecht
BAG: AT-Angestellte - tarifliche Abstandsklausel

Nach § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV fallen in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nicht sonstige Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 % hinaus geregelt ist (Abstandsklausel). „Ernennt“ der Arbeitgeber einen Angestellten mit dessen Einverständnis konstitutiv zum AT-Angestellten und sind beide Arbeitsvertragsparteien iSv. § 4 Abs. 3 TVG tarifgebunden, hat der AT-Angestellte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine die tarifliche Abstandsklausel wahrende Vergütung.

„Gehalt auf außertariflicher Grundlage“ iSd. § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV ist nicht nur das monatliche Fixgehalt. Es kann auch variable leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen umfassen, die halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Das folgt aus Sinn und Zweck der tariflichen Abstandsklausel. Der Verzicht auf den tarifvertraglichen Schutz soll nur sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein spürbarer Abstand zum höchsten Tarifgehalt eingehalten ist. Dazu reicht es aus, wenn bezogen auf das Jahresgehalt der Abstand 25 % beträgt.

Aufstockungszahlungen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gehören nicht zum außertariflichen Gehalt iSd. § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV. Sie sind keine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung, sondern sollen die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit sichern.

BAG-Entscheidung vom 19.5.2009 - 9 AZR 505/08

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