BAG: AGG-Diskriminierung eines Bewerbers - Status als Bewerber - Rechtsmissbrauch
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.6.2015 – 8 AZR 848/13 (A) – wie folgt entschieden:
Angewandte Bestimmungen:
1. Nach deutschem Recht ist derjenige nicht Bewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und damit nicht Beschäftigter iSd. § 7 Abs. 1 AGG, der nicht eine Einstellung oder Beschäftigung anstrebt, sondern die Bewerbung nur abgibt, um den (formellen) Status als Bewerber zu erlangen.
2. Ob eine solche rein formale oder auch Scheinbewerbung vorliegt, kann sich aus den Umständen der Bewerbung, insbesondere dem Bewerbungsschreiben ergeben.
3. Die einschlägigen Richtlinien des Unionsrechts schützen allerdings nicht „Bewerber/Bewerberinnen“, sondern diejenigen, die „Zugang zur Beschäftigung“ oder „zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ suchen. Ob das Unionsrecht dafür das Vorliegen einer eingereichten formalen Bewerbung ausreichen lässt oder ob ernsthafter Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit gesucht werden muss, ist eine Frage der Auslegung, die allein dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist.
4. Hilfsweise hat der Senat die Frage gestellt, ob bei Schutz auch der nur formalen Bewerber ihr Vorgehen im Einzelfall nach Unionsrecht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden könnte.
AGG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1, §§ 15, 22; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a); RL 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a)