BAG: AGG - Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behinderung - Information über die Behinderung
Das BAG hat mit Urteil vom 26.9.2013 - 8 AZR 650/12 - entschieden: Eine Benachteiligung kann nicht „wegen“ einer Behinderung erfolgen, wenn dem Arbeitgeber die Behinderung nicht bekannt ist. Hatte der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Eigenschaft des Bewerbers als behinderter oder schwerbehinderter Mensch oder wird die Behinderung nicht bei einer persönlichen Begegnung offenkundig, ist der Arbeitgeber über die Behinderung zu informieren. Von außen kommende Bewerber haben den Arbeitgeber über die (Schwer-)behinderteneigenschaft grundsätzlich im Bewerbungsschreiben selbst zu informieren. Bei einer Schwerbehinderung iSd. SGB IX ist der Grad der Behinderung und ggf. eine Gleichstellung mitzuteilen. Ausnahmsweise kann die Information auch im Lebenslauf gegeben werden. Dies muss jedoch deutlich und an hervorgehobener Stelle geschehen und der Lebenslauf ausdrücklich zum Bestandteil des Bewerbungsschreibens erklärt worden sein.