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Arbeitsrecht
26.05.2008
Arbeitsrecht
BAG: AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklausel

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 382/07 -, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Im vorliegenden Fall bedürfen nach dem Formulararbeitsvertrag Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform. Der Erstattungsanspruch des Klägers folgt aus betrieblicher Übung. Die Schriftformklausel erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß § 125 S. 2 BGB unwirksam.

(Quelle: PM BAG vom 20.5.2008)

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