BAG: AGB-Kontrolle bei Klauseln nach § 106 GewO
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.4.2010 – 9 AZR 36/09 – wie folgt: Eine vorformulierte Klausel, die inhaltlich der Regelung in § 106 S. 1 GewO entspricht, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie stellt keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung i. S. d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Sie unterliegt allerdings auch als kontrollfreie Hauptabrede der Unklarheitenregelung des § 305 Abs. 2 BGB sowie der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsort des bundesweit tätigen Unternehmens einzusetzen, ist nicht deshalb intransparent, weil weder ein maximaler Entfernungsradius noch eine angemessene Ankündigungsfrist vereinbart ist. Eine solche Konkretisierungsverpflichtung würde dem Bedürfnis des Arbeitgebers nicht gerecht, auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen reagieren zu können. Die Angemessenheit der Entfernung und eine gegebenenfalls notwendige Ankündigungsfrist sind im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen.