BAG: AGB-Kontrolle – unangemessene Benachteiligung bei Wiedereinstellung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – wie folgt: Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche Kollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle. Kontrollfrei sind jedoch nur solche Regelungen, mit denen die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Der Senat lässt offen, ob einzelvertraglich in Bezug genommene schuldrechtliche Koalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der sog. AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB ausgenommen sind. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgrund einer individualvertraglich umzusetzenden Regelung der Koalitionspartner, ist die einzelvertragliche Vereinbarung jedenfalls nicht kontrollfrei i. S. v. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind u. a. Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Haupt- und Gegenleistung von der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Demgegenüber sind Klauseln, die das Haupt- oder Gegenleistungsversprechen einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen durch Auflösungsvertrag vereinbarten, für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber vorgesehenen Wiedereinstellungsanspruch davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer „dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 1 Abs. 2 ff. KSchG“ für die Kündigung beweist, benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.