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Arbeitsrecht
23.01.2019
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: rechtsmissbräuchlicher Prozesskostenhilfeantrag, Richterablehnung wegen Weigerung ...

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Entscheidung vom 26.9.2018 – 23 Sa 1140/17 – wie folgt entschieden:

1. Eine Partei, die in derselben Sache erneut Prozesskostenhilfe beantragt, verhält sich rechtsmissbräuchlich, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits mehrfach versagt worden ist und eine Änderung der gerichtlichen Beurteilung offensichtlich ausgeschlossen ist.

2. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, über rechtsmissbräuchliche Prozesskostenhilfeanträge immer wieder neu zu entscheiden.

3. Weist das Gericht in einem solchen Fall darauf hin, dass auf weitere Prozesskostenhilfeanträge in derselben Sache nicht mehr reagiert wird, ist dies nicht zu beanstanden und stellt insbesondere keinen Grund für eine Ablehnung der Richterin oder des Richters dar.

4. Wird ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtgte Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung zurückgewiesen, muss sich die Partei innerhalb von höchstens drei bis vier Tagen entscheiden, ob sie die Berufung auf eigene Kosten durchführen will. Ab dann läuft die zweiwöchige Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO für den Wiedereinetzungsantrag. Eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist wegen Mittellosigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 3. Juli 2013 - 2 AZN 250/13 - Rn. 5 f. mwN.).

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