BAG: Konzernbetriebsrat - generelle Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.5.2018 – 7 ABR 14/17 – wie folgt entschieden:
1. § 38 Abs. 1 BetrVG, der für den Betriebsrat bestimmt, dass eine von der Belegschaftsstärke abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode ohne Darlegung der Erforderlichkeit von der Arbeit freizustellen ist, ist auf den Konzernbetriebsrat nicht anwendbar. § 59 Abs. 1 BetrVG, der für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf einzelne für den Betriebsrat geltende Vorschriften Bezug nimmt, enthält keine Verweisung auf § 38 BetrVG (Rn. 25).
2. Der Konzernbetriebsrat kann jedoch einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern er die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben für erforderlich halten darf (Rn. 26).
3. Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeitsbelastung zu beschreiben, die eine ständige (Teil-)Freistellung notwendig macht. Zudem hat der Konzernbetriebsrat seine Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen auszurichten, sondern auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin und ggf. auch die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen (Rn. 41).
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 2, § 59 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1