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Arbeitsrecht
06.03.2015
Arbeitsrecht
BAG: Klage auf zukünftige Leistung - Klageänderung in der Revisionsinstanz - Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Tarifvorbehalt

Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2014 — 5 AZR 731/12 wie folgt entschieden:

1. Allein das auf vertretbarer Auslegung eines Tarifvertrags beruhende Bestreiten der vom Arbeitnehmer beanspruchten Forderungen begründet nicht die in § 259 ZPO geforderte Besorgnis, der Arbeitgeber werde auch bei einer Verurteilung zur Zahlung bereits fälliger Forderungen in Zukunft die rechtzeitige Leistung verweigern.

2. Soweit der auf künftige Leistung gerichtete Klageantrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fällige Ansprüche umfasst, kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 259 ZPO nicht an. Eine Sachentscheidung über diese Forderungen ist möglich, ohne dass es einer Antragsänderung bedarf.

3. Die Umstellung des Antrags von künftiger auf sofortige Leistung in der Revisions-instanz ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht die Zahlungsansprüche bereits fällig waren. Hinsichtlich erst später fällig gewordener Ansprüche ist der in der Revisionsinstanz geänderte Sachantrag nur zulässig, wenn er sich auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden.

4. Das zum Zeitpunkt der Einführung von ERA erzielte bisherige tarifliche Entgelt wird mit der Ausgleichszulage (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 1 ERA-ETV) und der Überschreiterzulage (§ 5.3 Unterabs. 1 Halbs. 2 ERA-ETV) gesichert. Tariferhöhungen werden ausschließlich auf die Ausgleichszulage angerechnet (§ 5.3 Unterabs. 2 Satz 2 ERA-ETV). Demgegenüber ist bei individuellen Entgelterhöhungen vorrangig die Überschreiterzulage abzuschmelzen (§ 5.4 ERA-ETV).

5. § 5.4 ERA-ETV legt die Reihenfolge der Anrechnung individueller Entgelterhöhungen auf die nach § 5.3 Unterabs. 1 ERA-ETV zu zahlenden Besitzstandszulagen zwingend und abschließend fest. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers gemäß § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen.

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