BAG: Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz
Das BAG hat mit Urteil vom 15.11.2016 – 3 AZR 582/15 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dürfen auch Begleitumstände berücksichtigt werden, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten. Konkret-individuelle Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung dagegen nicht berücksichtigt werden.
2. Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Diesem gesetzlichen Leitbild widerspricht eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Vertragsbedingungen.
3. Die Bestimmungen einer Vereinbarung sind nur dann am Leitbild des § 779 BGB zu messen, wenn sich der Arbeitgeber - als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt hat. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen.