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Arbeitsrecht
28.03.2019
Arbeitsrecht
BAG: § 8 SVG - keine Fiktion von Zeiten bei der Bundeswehr und dem Studium für die Stufenzuordnung im TV-TgDRV

Das BAG hat mit Urteil vom 17.1.2019 – 6 AZR 585/17 – wie folgt entschieden:

1. Bei der in früheren Arbeitsverhältnissen erworbenen Berufserfahrung handelt es sich um einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV, wenn sie qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber deswegen ohne nennenswerte Einarbeitungszeit ausüben kann (Rn. 11).

2. § 8 SVG dient dem Ausgleich solcher Nachteile, die sich aufgrund der durch den Wehrdienst bedingten späteren Begründung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Im Interesse der Allgemeinheit sollen der Beruf des Zeitsoldaten attraktiv gestaltet und qualifizierte Bewerber gewonnen werden (Rn. 19). § 8 SVG vermag allerdings nicht eigenständig Ansprüche zu begründen, sondern wirkt lediglich als Ergänzungsnorm auf andere Rechtsvorschriften mit Anspruchscharakter unmittelbar und zwingend ein (Rn. 16).

3. Die in § 8 SVG angeordnete Fiktion der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit sowie der Dienst- und Beschäftigungszeit beschränkt sich auf einen reinen Zeitablauf. Setzt die Anspruchsnorm weiter gehend - wie § 16 Abs. 2 TV-TgDRV mit der einschlägigen Berufserfahrung oder § 16 Abs. 4 TV-TgDRV mit der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber - eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise voraus, fingiert § 8 SVG eine solche nicht (Rn. 21, 23, 30).

4. Mangels Hinweises auf eine vom Gesetzgeber gewollte Einengung der Regelungsmacht ist es den Tarif- oder Arbeitsvertragsparteien nicht untersagt, Rechte und Anwartschaften von anderen als den in § 8 SVG genannten Kriterien abhängig zu machen. In einem solchen Fall geht die Anwendung des § 8 SVG insoweit ins Leere (Rn. 21).

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